Städtebauliche Erhaltungssatzungen in Dresden
Dresden schützt die Gestalt ganzer Quartiere mit städtebaulichen Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB. Zusammen umfassten die Erhaltungsgebiete im Juni 2022 rund
14,05 km², das sind 4,28 Prozent des Stadtgebiets. Dort braucht eine bauliche Änderung die
Genehmigung der Stadt.
Zu den Gebieten zählen unter anderem die historischen Dorfkerne (H-01 mit 44 Teilgebieten), die
Äußere Neustadt (H-04.1, beschlossen am 6. Juli 2023, Nachfolgerin einer Satzung von 1994), die
Historische Friedrichstadt (H-06), Königswald (H-08), die Wohnanlage Altpieschen (H-32) und
Trachau „Wilder Mann“ (H-49).
Genehmigungspflichtig sind dort Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung sowie die
Errichtung baulicher Anlagen. Ein Badumbau im Inneren, der weder Fassade noch Fenster noch den
Zuschnitt der Wohnung berührt, wird in den Satzungsangaben nicht eigens genannt.
Genauer hinsehen sollten Eigentümer, wenn das Bad nach außen wirkt oder den
Grundriss ändert, etwa durch ein neues Fenster, einen Lüftungsauslass in der Fassade oder
zusammengelegte Wohnungen. Dann gehört die Frage vor dem Auftrag an das Amt für Stadtplanung und
Mobilität. Steht das Haus unter Denkmalschutz, kann eine weitere Genehmigung hinzukommen.
Verantwortlich ist der Eigentümer, auch wenn er selbst
in der Wohnung lebt, und die Klärung erfolgt vor der Auftragsvergabe. Wer eine
bauliche Anlage im Erhaltungsgebiet ohne die nötige Genehmigung ändert, riskiert nach § 213 BauGB
ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Was das für Ihr Viertel bedeutet, steht auf den Gebietsseiten, etwa für die
Äußere Neustadt, die
Friedrichstadt oder
Pieschen mit der Wohnanlage Altpieschen. Für
Löbtau wurde im April 2024 ein Aufstellungsbeschluss (H-51)
bekannt gemacht; ob dort inzwischen eine Satzung gilt, erfragen Sie vor dem Umbau bei der Stadt.